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Geschäftszeitinformation

Allg. Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Tyre X-Press UG arbeitet ausschließlich auf Grund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen ihrer Lieferanten und Abnehmer sind für sie auch dann unverbindlich, wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§2 Vertragspartner

Der Vertragspartner für alle Bestellungen auf den Webseiten:

www.tyre-x-press.com
www.tyre-x-press.de
www.tire-x-press.com
www.tire-x-press.de
www.ihr-mobiler-reifenservice.de

ist die Tyre X-Press UG mit ihrem Verwaltungssitz in der Katternberger Str. 76 in 42655 Solingen.

§3 Zustandekommen des Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr

Das Zustandekommen eines Vertrages zwischen der Tyre X-Press UG und einem Vertragspartner kann durch zwei Möglichkeiten erfolgen:

I. Der Vertragspartner übermittelt der Tyre X-Press UG durch Ausfüllen eines so genannten Online-Bestellformulars alle erforderlichen Daten für eine Bestellung. Hierbei wird die IP-Adresse des Bestellers zum Schutz vor Missbrauch gespeichert und an die Tyre X-Press UG übertragen. Dies dient zur Verifizierung des Bestellers.

II. Für den Vertragspartner, der nicht über einen Internetanschluss verfügt, erstellen wir ein schriftliches Angebot dessen Vorlage per Fax, per Post oder bei einem persönlichen „vor-Ort-Termin“ erfolgt. Mit unterzeichneter Rücksendung bzw. Übergabe kommt eine entsprechende Bestellung zu Stande.

Mit seiner Bestellung gibt der Vertragspartner ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der Eingang dieser Bestellung wird durch das Versenden einer Auftragsbestätigung per E-Mail, Fax, Post oder Übergabe bestätigt. Mit seiner Bestellung erklärt der Vertragspartner verbindlich die AGB der Tyre X-Press UG zu akzeptieren und die bestellten Artikel zu erwerben.

Die Tyre X-Press UG prüft umgehend die Verfügbarkeit der von ihm bestellten Artikel. Ist einer oder sind mehrere Artikel zum Zeitpunkt nicht verfügbar bzw. nicht kurzfristig beschaffbar, nimmt die Tyre X-Press UG insoweit das Angebot ihres Vertragspartners nicht an und versendet umgehend eine entsprechende Mitteilung per E-Mail oder Post. Verfügbare Artikel werden umgehend bestellt. Die verbindliche Annahme des Vertragspartnerangebotes erfolgt erst mit Bestellung der Ware beim Lieferanten durch die Tyre X-Press UG. Da es sich bei der Abwicklung eines Auftrages um eine teilbare Dienstleistung handelt, wird hierdurch bereits der erste Teil der Dienstleistung erfüllt.

Es können nur Bestellungen von Vertragspartnern entgegengenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Personen unter 18 Jahren und andere in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkte Personen benötigen zur Ausführung einer Bestellung die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in.

Missbrauchs-Bestellungen z.B. durch Identitäts-/Datenklau oder offensichtliche „Fake-Daten“ werden umgehend wegen Urkundenfälschung - insbesondere Fälschung beweiserheblicher Daten bzw. Täuschung im Rechtsverkehr bei der Datenverarbeitung - gemäß §§ 267 ff. StGB zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt.

§4 Auktionsverkäufe

Auktionsverkäufe werden dem, im Sinne der vom Online Auktionshausbetreiber aktuell geltenden AGB, genannten Höchstbietenden zugesprochen. Mit Abgabe eines Gebotes (Höchstgebot) geht der Bieter einen rechtskräftigen Kaufvertrag ein, der ihn zur fristgerechten Abnahme der ersteigerten Ware verpflichtet. Handelt es sich bei der angebotenen Ware um ein Kfz, Anhänger oder ähnliches, so ist die Abholung bzw. sofern in der Auktionsbeschreibung angeboten, die Beauftragung zur Anlieferung, innerhalb von 7 Tagen nach Auktionsende durch den Käufer auszuführen. Sollte der Käufer ohne schriftliche Absprache mit der Tyre X-Press UG, durch Fristversäumnis, den Ablauf unnötig verlängern bzw. trotz Mahnung die Erfüllung des Kaufvertrages verweigern, berechnet die Tyre X-Press UG eine Standgebühr i.H. von (netto) 7,50 € pro angefangenen Kalendertag für den Zeitraum 7 Tage nach Kaufdatum (Auktionsende) bis zum Ablauf der nächsten, gleichwertigen Auktion. Für den Fall einer Verweigerung der Vertragserfüllung berechnet die Tyre X-Press UG weiterhin eine Entschädigung von Gebühren und Zeitaufwand i.H. von 25% (netto) vom Ersteigerungsbetrag. Inanspruchnahme von Rechtsbeistand liegt im Ermessen der Tyre X-Press UG. Sollte Rechtsbeistand in Anspruch genommen werden, so stellt sie die anfallenden Kosten ebenfalls 1:1 in Rechnung.

§5 Widerrufsrecht

Als Verbraucher können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen, bei Auktionsverkäufen innerhalb eines Monats, ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung).

Der Widerruf ist zu richten an:

Tyre X-Press UG
Katternberger Str. 76
42655 Solingen

Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogener Nutzen herauszugeben. Kann der Vertragspartner die Ware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er der Tyre X-Press UG insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie Sie Ihm etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Vertragspartner die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Ware nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Die Ware wird auf Kosten und Gefahr der Tyre X-Press UG beim Vertragspartner abgeholt.

Der Vertragspartner hat die Kosten der Rücksendung dann zu tragen, wenn die gelieferte Ware der von Ihm bestellten Sache entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache 40,00 € nicht übersteigt.

Für Warenabholungen ist zwecks Terminvereinbarung bitte die Termin-Hotline zu kontaktieren:
Tel.: 0212/1399-727
Fax: 03222/1149750

Die Abholung wird entweder vom mobilen Montagedienst der Tyre X-Press UG oder einem in ihrem Namen beauftragten Unternehmen durchgeführt.

!!! Bitte senden Sie die Ware in keinem Fall ohne Rücksprache an die Tyre X-Press UG zurück, da sonst keine Annahme erfolgen kann. Entstehende Kosten für unaufgeforderte Rück-/Zusendungen können von der Tyre X-Press UG nicht erstattet werden !!!

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn die Tyre X-Press UG mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertragspartners vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder diese durch den Vertragspartner selbst veranlasst wurde. Weiterhin ist gemäß § 312d BGB ein Widerrufsrecht für die Lieferung von Waren ausgeschlossen, die nach Kundenspezifikation ausgeführt werden. Darunter fallen alle Lieferungen von Kompletträdern, die durch die Tyre X-Press UG gegen Auftrag des einzelnen Vertragspartners produziert werden.

- Ende der Widerrufsbelehrung -

§6 Lieferung

Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart werden. Hält die Tyre X-Press UG verbindlich vereinbarte Lieferfristen nicht ein und hat dies zu vertreten, haftet sie auf Ersatz eines vom Vertragspartner nachgewiesenen Schadens. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Wird Ware auf Verlangen eines Vertragspartners versandt, der Unternehmer ist, so geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Tyre X-Press UG die Ware dem mit der Ausführung der Versendung Beauftragten übergeben hat.

§7 Abnahme

Die Vertragspartner der Tyre X-Press UG sind zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald diese über die Fertigstellung/Anlieferung informiert werden. Die Abnahme erfolgt am Wohnort des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Der Vertragspartner kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch die Tyre X-Press UG unverzüglich entgegen nimmt. Im Fall des Abnahmeverzuges durch den Vertragspartner haftet die Tyre X-Press UG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§8 Preise

Bei Geschäften mit Verbrauchern gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Entsteht zwischen Vertragsschluss und Liefertermin, aufgrund von Lagerdifferenzen oder damit verbundenen Preisänderungen des beauftragten Lieferanten eine Preiserhöhung, ist die Tyre X-Press UG berechtigt, diese weiterzugeben. Übersteigt die Preiserhöhung 10% des ursprünglich vereinbarten Materialpreises, ist sowohl der Verbraucher, wie auch die Tyre X-Press UG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Bei Geschäften mit Unternehmern ist die Tyre X-Press UG bei wesentlichen Kosten Änderungen bis zum Tag der Lieferung berechtigt, über eine Preiserhöhung zu verhandeln, insbesondere wenn es sich um Materialkostenerhöhungen handelt. Das Recht auf Preiserhöhung besteht nicht, wenn Lieferverzögerungen nachweislich allein im Verantwortungsbereich der Tyre X-Press UG liegen.

§9 Zahlung

Forderungen der Tyre X-Press UG sind sofort bei Zugang ihrer Rechnung beim Vertragspartner ohne Abzug fällig. Rechnungsbeträge sind i.d.R. in bar zu begleichen. Wünscht der Kunde eine Überweisungsrechnung, so wird diese ausschließlich mit dem Zahlungsziel "SOFORT" und "OHNE ABZUG" erstellt. Weiterhin wird je Überweisungsrechnung eine netto Handlingpauschale i.H. von 3% des netto Rechnungsbetrages berechnet. Hiervon ausgenommen sind Rechnungen, deren einziger Bestandteil die Material Vorauskasse enthält.

Die Tyre X-Press UG ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegen zu nehmen; nimmt sie diese an, geschieht dies nur erfüllungshalber. Aufträge ab einem brutto Auftragswert von
750,00 EUR erfordern eine Vorauskassenzahlung des Materialwertes.

Die Tyre X-Press UG ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 5% bei Geschäften mit Verbrauchern, in Höhe von 8% bei Geschäften mit Unternehmern, über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Das Geltendmachen eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Vertragspartner bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger, als von der Tyre X-Press UG geltend gemacht.

Die Kalkulation der Angebotspreise ist darauf abgestellt, dass der Vertragspartner den fälligen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommt. Die Tyre X-Press UG ist berechtigt, für jede Mahnung einen sofort fälligen Auslagenersatz i.H. von (netto) 9,24 EUR je Mahnung zu erheben. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur dann zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Ist ein Bankeinzugsverfahren oder Lastschriftermächtigung vereinbart, verzichtet der Vertragspartner sowohl der Tyre X-Press UG sowie seinen Banken gegenüber auf die Dauer der Geschäftsverbindung und während der Geltung der Vereinbarung zum Bankeinzugsverfahren auf sein ihm gegenüber seinen Banken zustehendes Recht, Belastungen zu widerrufen. Diesen Verzicht wird der Vertragspartner seinen Banken mitteilen und die Tyre X-Press UG hierüber auf Verlangen informieren.

§10 Gutschriften

Gutschriften werden generell, unabhängig von Grund und Anlass, ausschließlich als Waren- oder Dienstleistungsgutschrift erteilt. Barauszahlungen oder Überweisungsgutschriften sind ausgeschlossen.

§11 Eigentumsvorbehalt

Die Tyre X-Press UG hält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei Geschäften mit Unternehmern gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ihr erfüllt sind. Rückname der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit es sich um Verträge mit Unternehmen handelt; bei Geschäften mit Verbrauchern gilt die Rücknahme als Rücktritt vom Vertrag.

Für Geschäfte mit Unternehmen gelten folgende weitere Bestimmungen:
Gewerbliche Vertragspartner sind zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt, jedoch nicht zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Geschäftspartner entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bei Vertragsschluss mit der Tyre X-Press UG an diese mit ab, im Weiterverarbeitungsfall einschließlich des Veredelungsanteils. Die Tyre X-Press UG wird die Abtretung nicht offen legen, es sei denn, ihr Vertragspartner ist mit einer fälligen Forderung mindestens eine Woche im Verzug oder er hat eine der Tyre X-Press UG erteilte Einzugsermächtigung widerrufen. In diesen Fällen verpflichtet sich der Vertragspartner, seinen Geschäftspartnern die der Tyre X-Press UG erteilte Abtretung von sich aus anzuzeigen und ihr unverzüglich seine vollständige Debitorenliste vorzulegen. Zur Feststellung der Namen und Anschriften der Geschäftspartner des Kunden hat die Tyre X-Press UG in diesem Fall das Recht auf Einsichtnahme in seine Bücher.

Übersteigt der Wert sämtlicher für die Tyre X-Press UG bestehender Sicherheiten deren Forderungen aus deren Rechnungen nachhaltig um mehr als 10%, so wird sie auf Verlangen ihres Vertragspartners Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Erfüllt der Vertragspartner die vereinbarten Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht, ist die Tyre X-Press UG berechtigt, die von ihr gelieferte Ware, montiert oder unmontiert, jederzeit wieder in Besitz zu nehmen. Der Vertragspartner räumt ihr ausdrücklich das Recht ein, ihre Vorbehaltsware an jedem Ort zu übernehmen. Die Tyre X-Press UG ist auch zur Demontage berechtigt. Der jeweilige Besitzer der Ware ist vom Vertragspartner unwiderruflich ermächtigt, die Ware an die Tyre X-Press UG herauszugeben. Der Kunde ist nur solange zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware berechtigt, bis die Tyre X-Press UG von ihrem vorbehaltenen Eigentum Gebrauch macht und dadurch vom Vertrag zurücktritt. Bei Zurücknahme von Vorbehaltsware erteilt die Tyre X-Press UG Gutschrift in Höhe des Tageswertes.

§12 Unternehmerpfandrecht

Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht der Tyre X-Press UG wegen ihrer Forderung aus Aufträgen ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§13 Sachmängelhaftung

Im Rahmen der folgenden Bedingungen haftet die Tyre X-Press UG für Sachmängel:
- für die Dauer von zwei Jahren für neue Ware
- für die Dauer eines Jahres für runderneuerte Pkw-/Lkw-Reifen
- für die Dauer eines Jahres für gebrauchte Ware.

Die Sachmängelhaftungsfristen berechnen sich jeweils ab Ablieferung/Eingang beim Vertragspartner. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für eine Haftung bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Ein Reifen, für den Sachmängelhaftung beansprucht wird, soll der Tyre X-Press UG zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Reklamationsformular übersandt werden, um ihr die Überprüfung der Beanstandung des Vertragspartners zu ermöglichen. Bei Ablehnung des Sachmängelhaftungsanspruchs wird die Tyre X-Press UG den beanstandeten Reifen auf deren Kosten an den Vertragspartner zurücksenden, wenn er das innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung verlangt. Mängel müssen so kurzfristig wie möglich gerügt werden.

Bei Geschäften mit Unternehmern müssen offenkundige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung (Eingang beim Vertragspartner) schriftlich gerügt werden, nicht offenkundige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels. Bei Nichteinhaltung dieser Rügefristen gilt die von der Tyre X-Press UG gelieferte Ware als genehmigt. Sachmängelhaftungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche nach § 437 Ziffer 3 BGB, sofern die Tyre X-Press UG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

Der Sachmängelhaftungsanspruch ist bei Geschäften mit Verbrauchern nach Wahl des Vertragspartners auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Geschäften mit Unternehmern hat die Tyre X-Press UG das Recht, zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu wählen. Sollten zwei Versuche der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, hat der Vertragspartner das Recht, nach seiner Wahl Minderung oder seinen Vertragsrücktritt zu erklären.

Die Tyre X-Press UG ist berechtigt, bei Vertragsrücktritt eine entsprechend dem Abnutzungsgrad des reklamierten Artikels geringere Gutschrift zu erteilen. Die Tyre X-Press UG kann Gutschriften ausschließlich als Waren- oder Dienstleistungsgutschrift erteilen. Barauszahlungen oder Überweisungsgutschriften sind ausgeschlossen.

Sachmängelhaftungsansprüche gegen die Tyre X-Press UG sind ausgeschlossen, wenn Mängel, Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass die von ihr gelieferte Ware:

1. von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde

2. die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere unkenntlich gemacht worden sind

3. bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde

4. Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreiten der für die Reifengröße und Reifenart zulässigen Belastung und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit

5. Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden

6. Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert werden

7. Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzung ausgesetzt worden sind

8. bei einem Radwechsel die Radmuttern oder Schrauben nicht mit entsprechendem Drehmoment angezogen und geprüft wurden, vorausgesetzt, wir haben unseren Vertragspartner bei Lieferung auf diese Notwendigkeit hingewiesen

9. Reifen vor der Montage vom Vertragspartner oder von ihm beauftragten Dritten im Freien gelagert wurden

10. natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind

11. Reifen bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen/Wulstbändern, bei Tubeless- Ausführungen ohne Ventilauswechslung (Pkw-Reifen) durch den Vertragspartner oder Dritte montiert wurden

Bei berechtigter Sachmängelrüge trägt die Tyre X-Press UG sämtliche im Zusammenhang mit der Gewährleistungsabwicklung entstehenden Aufwendungen. Der Rechtsweg wird nicht ausgeschlossen.

§14 Haftung

Die Tyre X-Press UG haftet auf Schadenersatz, wenn sie oder ihre Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ferner haftet die Tyre X-Press UG, wenn Eigenschaften zugesichert oder Garantien gegeben wurden oder wenn der Schaden durch ihren Verzug oder durch von ihr zu vertretendes Unmöglichwerden der Leistung entstanden ist.

Sie haftet außerdem bei Verletzung grundlegend vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geschäfte mit Verbrauchern handelt. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen die Tyre X-Press UG ausgeschlossen.

§15 Einlagerungsvereinbarung

Die Tyre X-Press UG lagert Reifen/Räder fachgerecht für eine Saison. Der Einlagerungsvertrag wird für die Dauer von max. sechs Monaten ab Datum der Einlagerung geschlossen. Die Einlagerungsgebühr gilt für eine Saison mit der maximalen Dauer von sechs Monaten. Werden die eingelagerten Reifen/Räder nach Ablauf von sechs Monaten nicht unaufgefordert abgeholt, wird bereits jetzt vereinbart, dass mit Anbruch der neuen Saison die vorstehend genannte Einlagerungsgebühr für die weitere Einlagerungssaison von sechs Monaten fällig wird. Die Tyre X-Press UG ist in diesem Fall auch berechtigt, vom Vertragspartner die Rücknahme der Reifen/Räder zu verlangen.

Werden die verwahrten Reifen/Räder nach Ablauf von 2 Jahren ab Einlieferung nicht abgeholt oder zurückverlangt, erklärt sich der Vertragspartner bereits jetzt mit der freihändigen Verwertung durch die Tyre X-Press UG einverstanden. Etwaig entstehende Kosten, z.B. durch Demontage und/oder Entsorgungsgebühren, sind vom Vertragspartner zu tragen.

Die Inanspruchnahme von angebotenen Rabattpaketen für Mehrfacheinlagerungen setzt folgendes voraus:
- Alle eingelagerten Rad-/Reifensätze laufen auf einen Vertragspartner
- Die Mindesteinlagerungszeit des 2. bis jeweils letzten Rad-/Reifensatzes muss mindestens 50% des regulären Einlagerungszeitraumes betragen.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, besteht kein Anspruch auf Abrechnung nach Paketvergünstigung.

Die Tyre X-Press UG leistet Gewähr dafür, dass die Verwahrung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt durchgeführt wird. Für Verluste oder Beschädigungen der eingelagerten Reifen/Räder durch Zufall und höhere Gewalt haftet sie nicht.

§16 Transporte/Fahrzeugtransporte

Die Tyre X-Press UG führt Transporte/Fahrzeugtransporte nach vorheriger Terminabsprache und schriftlichem Auftrag durch den Vertragspartner auf folgender Basis aus. Als Berechnungsgrundlage dient die angegebene Entfernung des Abfahrtspunkt (Verwaltungssitz der Tyre X-Press UG) bis zum Verladepunkt bzw. darauf folgendem Zwischenstop/Abladepunkt. Als Berechnungsgrundlage für Angebote dient die angegebene Strecke die durch einen aktuellen Routenplaner ermittelt wird. Die Rechnungstellung erfolgt anhand der tatsächlich gefahrenen km. Die Tyre X-Press UG berechnet pro ermittelten/gefahrenen km eine Pauschale i.H. von 0,71 € (netto) mindestens jedoch 35,00 € (netto). Diese Pauschale deckt sämtliche Kosten wie Treibstoff, Abnutzung und Zeitaufwand ab. Sollte die Anmietung eines geeigneten Transportanhängers/-fahrzeugs erforderlich werden, erhöht sich der Rechnungsbetrag entsprechend der zusätzlichen Kosten. Die Tyre X-Press UG schließt für jegliche Transporte die Haftung im Bezug auf Schäden, unter der Zusicherung größt möglicher Sorgfalt, vollkommen aus. Ausgenommen hiervon sind Schäden die durch die Tyre X-Press UG bzw. deren Mitarbeiter oder beauftragte Helfer grob fahrlässig verursacht werden.

§17 Datenspeicherung

Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

§18 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der Tyre X-Press UG.

§19 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen der Tyre X-Press UG ist der Ort des Firmensitzes. Für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers. Die Tyre X-Press UG ist berechtigt, ihre Forderungen abzutreten. Ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung steht ihr das Recht zu, beim zuständigen Amtsgericht zu klagen.

Gehört der Vertragspartner nicht zu dem genannten Personenkreis, so wird für das Mahnverfahren ausschließlich der Gerichtsstand des Geschäftssitzes der Tyre X-Press UG vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Die Vertragssprache ist Deutsch.

§20 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Stand 01/2011 - © Copyright by Tyre X-Press UG (2010-2012)